News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Hilfsfrist in BaWü | 168 Beiträge | ||
Autor | Norb8ert8 P.8, Stuttgart / Baden- Württemberg | 808477 | ||
Datum | 27.05.2015 22:27 MSG-Nr: [ 808477 ] | 32014 x gelesen | ||
Infos: | ||||
In dem Artikel taucht bezeichnenderweise ein Herr namens Goll (nicht der Minister, der heißt Gall) auf. Das ist der selbe Goll, der jahrelang als Justizminister unbehelligt Hand an zentrale Bereiche der Rechtspflege gelegt und die Bewährungshilfe und Teile eines Gefängisbetriebs privatisiert hat. Bei den Gerichtsvollziehern wollte er das selbe tun, hat es aber glaub nicht ganz erreicht. Nun haben wir in BW ein Rettungsdienstgesetz, das in §2 folgendes festlegt: §2(1) Das Innenministerium schließt auf Landesebene mit dem Arbeiter-Samariter-Bund, dem Deutschen Roten Kreuz und seiner Bergwacht Württemberg, der Johanniter-Unfall-Hilfe und dem Malteser-Hilfsdienst, ferner mit der Deutschen Rettungsflugwacht, der Bergwacht Schwarzwald und der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft sowie bei Bedarf mit anderen Stellen (Leistungsträger) Vereinbarungen über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, soweit diese hierzu bereit und in der Lage sind. §2(2) Die Notfallrettung wird von den in Absatz 1 genannten Rettungsdienstorganisationen, mit denen das Innenministerium Rahmenvereinbarungen geschlossen hat, wahrgenommen. Die Aufgabe der Notfallrettung kann bei Bedarf im Rahmen einer Vereinbarung nach Absatz 1 auch anderen Stellen übertragen werden. Der RD ist also von mehr oder weniger privaten Unternehmen durchzuführen. §2(2) gestattet es den Kreisen offenbar noch nicht einmal selbst tätig zu werden. Es kommt noch besser: §2 (3): Soweit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht nach Absatz 1 sichergestellt ist, ist die Versorgung Pflichtaufgabe der Landkreise und Stadtkreise. Sie sind in diesem Fall Leistungsträger im Sinne des Absatzes 1 Das heißt im Klartext, solange es flutscht, kann der Betreiber, der auch aus "bei Bedarf [...] anderen Stellen (Leistungsträger)" bestehen kann, wer immer die auch sein sollen, sehr selbstständig vor sich hin werkeln. Wenn es aber nicht mehr flutschen sollte, tritt §2(3) in Kraft. Der Kreis muss also tätig werden, darf sich aber nicht darauf vorbereiten, wenn absehbar ist, dass §2(3) einschlägig werden könnte. Ein Hardcoreprivatisierer (Goll), der dazu noch zwei Mal Landesminister war, kritisiert also die Folgen eines Gesetzes, das sehr einseitig private Unternehmen in einem Kernbereich der Daseinsvorsorge bevorzugt. Es darf sich jeder selber seine Gedanken dazu machen. Versteht mich nicht falsch, aber es gibt Dinge, die haben immer und überall zu funktionieren und der RD gehört dazu. Wir können uns gerne über unnötige Ausgaben von Steuergeld und Einmischung des Staates in Angelegenheiten, die auch ganz gut ohne ihn gehen, unterhalten. Hier sind solche Spielchen aber ganz fehl am Platze. | ||||
<< [Master] | antworten | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|