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Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
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RubrikÖffentlichkeitsarbeit zurück
ThemaSuche Dienstanweisung betreffend Einsatzfotos in sozialen Netzwerken14 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP808491
Datum28.05.2015 13:28      MSG-Nr: [ 808491 ]4343 x gelesen

Geschrieben von Manuel J.Bei einer kurzen Suche habe ich im Internet jetzt kein entsprechendes Schriftstück aus Rheinlandpfalz gefunden. Gibt auch keins. Gibt nur ein Gesetz, was nach § 13 Abs. 1 Satz 2 LBKG i.V.m. § 20 GemO aussagt:
Feuerwehrmenschen sind zur Verschwiegenheit über solche Angelegenheiten verpflichtet, die dem Datenschutz unterliegen oder deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich... ist... Die Schweigepflicht gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen,
Das i.V.m. GMV und unter Berücksichtigung des allgemeinen Redetdocheinfachmalmiteinandergrundsatzes reicht eigentlich völlig aus. Und wenn dann wirklich trotzdem mal einer mehrmals völlig quer schießt, und alles Reden nichts mehr hilft, gibt's sogar noch einen zweiten Absatz, der ein "Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro" ermöglichen würde. Falls jemand fragt, wie denn die mögliche Strafe eines Verstoßes gegen eine Dienstanweisung aussehen würde: § 37 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 LBKG => Geldbuße bis zu zweihundertfünfzig Euro...
Also ein klares Argument pro Dienstanweisung im Sinne eines kameradschaftlichen Miteinanders: Die Strafen werden billiger ;-)

"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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