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RubrikÖffentlichkeitsarbeit zurück
ThemaGrundsätzliches Verbot von Bild- oder Ton WAR: Suche Dienstanweisung22 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP808500
Datum28.05.2015 22:08      MSG-Nr: [ 808500 ]6206 x gelesen
Infos:
  • 29.05.15 Neufassung von § 201a StGB regelt Umgang mit persönlichen Bildern

  • Geschrieben von Manuel J.Letztlich sollte man meiner Meinung nach dieser Herausforderung durch Ausbildung statt durch eine Dienstanweisung begegnen. Absolut. Den Schweigepflichtsparagraphen aus dem Parallelthema dürften die meisten Feuerwehrangehörigen einmal in der Truppmannausbildung kurz hören/lesen, falls nicht grade was wichtigeres vorgezogen wurde. Beim Sprechfunk wirds nochmal angesprochen, sollte angesprochen werden, wenn nicht Praxis und funkspezifische Dinge wichtiger sind. Und sie kriegen es sogar schriftlich wenn sie offiziell verpflichtet werden, unterschreiben sogar den Erhalt, schnell zwischen Handschlag und dem Pressefoto, manche nehmen das Papier am Ende des Tages dann sogar heim und heften es irgendwo ab/schmeißen es bei nächster Gelegenheit weg. Das sind halt Rechtsgrundlagen, und die werden i.d.R. stiefmütterlich behandelt. Wer hat das Thema regelmäßig in der laufenden Fortbildung auf der Agenda? Wer hält diese Unterrichte, versteht derjenige selber wie "Recht" aufgebaut ist, oder kann das jeder, schließlich gilt das Recht ja auch für alle...
    Und dass es diese Defizite gibt, äußert sich dann u.a. darin, dass zunehmend Dienstanweisungen unter die Leute kommen, in denen Sachen stehen, die eigentlich eh schon geregelt sind.

    "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
    Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
    (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)

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