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RubrikAtemschutz zurück
ThemaDruckluftflaschen, neue Kennzeichnung nach CLP-VO19 Beiträge
AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg809160
Datum20.06.2015 12:05      MSG-Nr: [ 809160 ]9453 x gelesen

Gut, ich kenne den Artikel aus der Brandschutz jetzt nicht, hier "just my two cents", die Regelungen betreffen ja alle Bereiche, in denen Gebinde selbst befüllt werden und ggf. Dritte diese Produkte dann verwenden.
Angaben laut Auskunft des REACH-Helpdesks der BAuA vom September letzten Jahres.

Bei der Selbstabfüllung wird der Befüller zum "nachgeschalteten Anwender", das (Wieder-)befüllen bedeutet faktisch das Herstellen eines Erzeugnisses. Das heisst, es greifen die umfassenden Pflichten nach REACH.

Probleme in Bezug auf Einstufung gibt es in der Regel nicht, da die SDB vorliegen oder leicht beschafft werden können. (Meldepflichten und Co. fallen in der Regel weg.)

Verpackung kann Probleme machen; es ist sicherzustellen, das nur für den jeweiligen Stoff zugelassene Behälter eingesetzt werden. Soll transportiert werden, gelten ergänzend die Vorschriften des Gefahrgutrechts.

Problem ist tatsächlich die Kennzeichnung, auch bei Selbst-(Wieder-)Befüllung müssen Etiketten drauf. Die müssen natürlich CLP-confrom sein (d.h. u.a. incl. Name, Anschrift, Tel.Nr., des Befüllers). (Muster gibts über den GHS-Konverter der BG RCI: www.gischem.de )

Werden die Gebinde auf öffentlichen Straßen transportiert, greifen bis auf wenige Ausnahmen auch Gefahrgutrechtliche Vorschriften, so das auch diese Etikettierung beachtet werden muss.

Die Frist für die Umstellung der Etikettierung ist abgelaufen (01.06.2015), aktuell läuft die zweijährige Abverkaufsfrist für die Kennzeichnung nach altem Recht.

Grüße
Udo Burkhard
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