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RubrikAtemschutz zurück
ThemaDruckluftflaschen, neue Kennzeichnung nach CLP-VO19 Beiträge
AutorJürg8en 8M., Rielasingen / Baden Württemberg809163
Datum20.06.2015 13:43      MSG-Nr: [ 809163 ]9713 x gelesen

Hallo zusammen,
unser Lieferant für Atemluftflaschen und TÜV Stützpunkt für Druckbehälter verweiste mich auf Anfrage auf den § 33 der (EG) Nr. 1272/2008 CLP-VO Absatz 3.
In diesem Text wird die Ausnahme zu Kennzeichnung nach CLP-VO beschrieben.
Dieser Betrieb kennzeichnet seine gefüllten Atemluftflaschen weiterhin nur nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter und verzichtet auf die neue Kennzeichnung durch die CLP-VO aufgrund des unteren Textes.

Auszug § 33 Absatz 3 der CLP-VO
(3) Im Falle einer Einzelverpackung, die den Kennzeichnungsbestimmungen
gemäß den Vorschriften für die Beförderung
gefährlicher Güter entspricht, wird diese sowohl gemäß dieser
Verordnung als auch gemäß den Vorschriften für die Beförderung
gefährlicher Güter gekennzeichnet. Betreffen das/die gemäß
dieser Verordnung erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) und
die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter die
gleiche Gefahr, braucht/brauchen das/die gemäß dieser Verordnung
erforderliche(n) Gefahrenpiktogramm(e) nicht angebracht
zu werden.

Quelle:
VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. Dezember 2008
über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006
(Text von Bedeutung für den EWR)

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