Hallo,
Geschrieben von Marco S.Hallo Lars,
wie war deinem Kenntnisstand nach der 2. Rettungsweg für Gebäude, vergleichbar GK3 und GK4 in den Bauordnungen NRW vor 84 verankert. Gibt ds hier ggf. Einen Zusammenhang zum Entstehen der Schieb- und Steckleiter.
ein expliziter 2. Rettungsweg war in der BauO von 1970 nur für Aufenthaltsräume im Dachraum vorgesehen ("einen zweiten gesicherten Rettungsweg haben oder mit Feuerwehrleitern sicher zu erreichen sein.").
Außerdem gab es die Forderung, dass Gebäude mit mehr als fünf Vollgeschossen nur errichtet werden durften, "wenn die erforderlichen Feuerlösch- und Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden". Das wurde in der Durchführungsverordnung aus dem gleichen Jahr durch eine "Kraftfahrdrehleiter mit ausreichender Ausschublänge" konkretisiert (sofern kein zweiter baulicher Rettungsweg vorhanden war).
Ansonsten forderte in diese DVO noch, dass Gebäude, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster mehr als 8 Meter über dem Gelände liegt, an mindestens einer Außenwand eine geeignete Aufstellfläche aufweisen müssen. Wenn es im Einzelfall zur Rettung von Menschen erforderlich war, konnte dies auch für mehrere Außenwände gefordert werden.
Man hat sich also schon Gedanken zur Möglichkeit der Menschenrettung über Rettungsgeräte der Feuerwehr gemacht (Steck- und Schiebleiter bis fünf Vollgeschosse, Anleitermöglichkeit "irgendwo"). Die expliziten Forderungen nach einem zweiten Rettungsweg in jedem Geschoss für jede Nutzungseinheit und das Vorhandensein der entsprechenden Rettungsgerät bei der Feuerwehr kamen aber wie bereits gesagt erst 1984 - vermutlich aufgrund schlechter, weil tödlicher Erfahrungen mit den bis dahin geltenden Regelungen.
Dieser Bestand aus der Zeit vor 1984 ist auch einer der Gründe, warum wir m.E. bis auf weiteres nicht um das Mitführen der 3-tlg. Schiebleiter bei entsprechender Bebauung (OKF > 8m) umher kommen werden, sofern man die Erreichbarkeit mit einer DL(K) nicht wirklich für jede Nutzungseinheit in jedem Objekt sicherstellen kann. Die Schiebleiter mag für heute zu errichtende Gebäude nicht mehr "zugelassen" sein, die vorhandenen Gebäude sind aber da und deren Bewohner können darauf vertrauen, dass die Feuerwehr ihren Rettungsweg nicht abschafft ...
Mit der Entwicklung von Steck- und Schiebleiter dürfte das alles aber nichts zu tun haben, die gab es vorher bereits. Bis heute sind Feuerwehrtechnik und Baurecht da nicht zu 100% aufeinander abgestimmt (8 Meter Brüstungshöhe, unter Umständen noch in Dachschrägen ggü. 7 Metern Rettungshöhe der 4-tlg. Steckleiter nach FwDV 10).
Die alten Bauordnungen für NRW gibt es übrigens hier, dort kann man auch ein wenig die Entwicklung der Brandschutzanforderungen nachvollziehen.
Grüße Lars
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