Geschrieben von Christoph S.weiß jemand wie ZSW, FTZ etc. steuerrechtlich zu bewerten sind?
....Kennt sich damit jemand genauer aus? Nein. ;-)
Die Umsatzsteuerpflicht von Kommunen, insbesondere bei interkommunaler Zusammenarbeit, wurde durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes 2010, in Anlehnung an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus 2008, ein wenig auf den Kopf gestellt. Das Umsatzsteuergesetz sollte daher angepasst werden, was jedoch bis heute nicht geschehen ist. Eine Formulierung eines neuen § 2b des Umsatzsteuergesetzes kristallisiert sich zwar als Konsens schon länger heraus, aber bei der geht man wiederum davon aus, dass die auch irgendwann dem BFH oder dem EuGH so nicht gefallen wird. Demnach wären Kommunen dann umsatzsteuerpflichtig, wenn es ansonsten zu "größeren Wettbewerbsverzerrungen" kommen würde. Der Entwurf sieht vor, dass diese in bestimmten Fällen per Gesetz ausgeschlossen sind, z.B. unter einem bestimmten Umsatz, bei hoheitlichen Aufgaben, einer ausschließlichen Leistung gegenüber anderen Kommunen...
Man kann davon ausgehen, dass ZSW, FTZ etc. auch mit solchen Dienstleistungsangeboten zukünftig im Regelfall nicht umsatzsteuerpflichtig sind, es sind aber auch Konstellationen möglich, wo dies der Fall werden könnte. Beispielsweise wenn ein größerer Umsatz, mit Leistungserbringung gegenüber dem privaten Bereich, erzielt wird.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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