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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaBereitschaft und FF Dienst29 Beiträge
AutorFabi8an 8W., Göttingen / Niedersachsen810923
Datum07.08.2015 22:32      MSG-Nr: [ 810923 ]12124 x gelesen

§12 FSHG regelt das:
(2) Den ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr dürfen aus dem Dienst keine Nachteile im Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entfällt für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr die Pflicht zur Arbeits- oder Dienstleistung. Die Arbeitgeber oder Dienstherren sind verpflichtet, für diesen Zeitraum Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären; den privaten Arbeitgebern werden die Beträge auf Antrag durch die Gemeinde ersetzt. Die Teilnahme an Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde ist den Arbeitgebern oder Dienstherren nach Möglichkeit rechtzeitig mitzuteilen.

Soweit die gesetzliche Grundlage. Dennoch sollte man den Teil des Lebens nicht aus den Augen verlieren, mit dem man seine Einkünfte erstreitet. Sicherlich könntest Du jetzt zu ihm gehen und die Teilnahme am Übungsdienst durchsetzen. Wenn Du in einer Gewerkschaft bist, dann hättest Du meist die Möglichkeit eines Beistands durch einen Anwalt. Inwieweit es für das Betriebsklima förderlich ist, musst du selbst entscheiden.

Aber gibt es nicht auch einen salomonischen Weg?
Im allgemeinen bedeutet doch Bereitschaft für die Firma, dass man zu Hause oder an einem anderen Ort ist, und nur im Bedarfsfall kommt. Wenn dies der Fall, so könntest du ja trotzdem zum Übungsdienst gehen und bei einem Anruf zur Firma fahren. Vermutlich ist die Wahrscheinlichkeit, dass du von deiner Firma angerufen wirst, doch eher gering, oder?

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