Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Ölspurbeseitigung - Zuständigkeiten in Bayern | 52 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 811239 |
Datum | 14.08.2015 22:44 MSG-Nr: [ 811239 ] | 15292 x gelesen |
Bayrisches Feuerwehrgesetz
Verkehrsunfall
Geschrieben von Florian F. Da nach Art. 28 (3) BayFwG die "Verpflichtenden" als Gesamtschuldner haften, bin ich der Meinung, dass sich die Gemeinde aussuchen kann an wen sie herantritt. Werden die Ölspuren denn im Rahmen von Feuerwehreinsätzen nach dem Feuerwehrgesetz beseitigt? Die Kostenersatzpflicht für Straßenreinigung ist ja im Art. 16 des Bayerisches Straßen- und Wegegesetz auch geregelt ("Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen."), das könnte man hier als speziellere Rechtsnorm sehen. Zumindest solange die Ölspurbeseitigung alleiniger "Einsatz"grund ist, und nicht mit einem VU o.ä. verknüpft bearbeitet wird.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war.
Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat."
(Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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