Rubrik | Recht + Feuerwehr |
zurück
|
Thema | Hausverbot + Feuerwehreinsatz ? | 25 Beiträge |
Autor | Lars8 J.8, Meerbusch / NRW | 811385 |
Datum | 19.08.2015 19:48 MSG-Nr: [ 811385 ] | 12653 x gelesen |
Brandmeldeanlage
Strafgesetzbuch
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Geschrieben von = anonym = a.Gibt es andere Feuerwehren die so ähnliche Problemobjekte in ihrem Ausrückebereich haben?
Mir persönlich ist zwar kein solcher Fall bekannt, aber spinnen wir das mal ein Wenig weiter:
Wenn die Betroffene Wehr darauf Rücksicht nehmen möchte, müsste man dann ja noch abfragen, wer denn alles schonmal im Supermarkt/Discounter/Geschäftspassage im Laufe des vergangenen Jahres beim Diebstahl erwischt wurde. Natürlich würden das wenige Kameraden zugeben, aber da wir auch nur ein Querschnitt durch die Gesellschaft sind, wird es sicherlich den ein oder anderen geben, welcher einem einjährigen Hausverbot für die gesamte Kette unterliegt und bei BMA oder sonstigen Einsatzanlässen dann doch den Fuß dort hinein setzt. (Realistisch gesehen würde das wahrscheinlich gar nicht auffallen, wenn nicht gerade der Detektiv oder Marktleiter ihn persönlich erkennt, aber rechtlich gesehen ist dem so)
Und mal im Ernst, im StGB gibt es immernoch den rechtfertigenden Notstand, welcher notfalls herangezogen können würde, wenn der Nachbar im nachhinein Strafantrag gegen den F stellt und keine Rechtsgrundlage aus dem FSHG ausreich aus der natürlichen person F die Einsatzkraft F zu machen.
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|