Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Hausverbot + Feuerwehreinsatz ? | 25 Beiträge |
Autor | Oliv8er 8S., Münster / NRW | 811415 |
Datum | 20.08.2015 15:26 MSG-Nr: [ 811415 ] | 9897 x gelesen |
Bürgerliches Gesetzbuch
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Strafgesetzbuch
Grundgesetz
Bürgerliches Gesetzbuch
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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Strafgesetzbuch
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Zunächst zum Hausverbot:
Das Grundgesetz sichert in Artikel 13 die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG).
Nach §903 BGB darf der Eigentümer mit seiner Wohnung verfahren, wie er mag und auch "andere von jeder Einwirkung ausschließen." (§903 BGB); in §1004 BGB wird dem Eigentümer sogar ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch eingeräumt (§1004 Abs. 1 BGB).
Wenn der Eigentümer nun von seinem Recht gebrauch macht, anderen ein Hausverbot ausspricht (§903 BGB), und diese sich nicht daran halten (§1004 Abs. 1 BGB), dann kann §123 Abs. 1 StGB greifen und die anderen machen sich des Hausfriedensbruchs strafbar (§123 Abs. 1 StGB).
Nun zum Einsatz (in NRW):
Grundsätzlich kann die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz eingeschränkt werden. In Art. 13 Abs. 7 GG steht, dass "Eingriffe und Beschränkungen [...] im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr [...] vorgenommen werden [dürfen]".
Auch das BGB sieht Einschränkungen vor. Laut §904 BGB ist "der Eigentümer einer Sache [...] nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig [...] ist". Auch der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch wird in §1004 Abs. 2 BGB eingeschränkt, "wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist".
Die Pflicht zur Duldung kommt nun nicht nur aus dem GG oder dem BGB, sondern in den Ländern auch aus den jeweiligen Feuerschutzgesetzen. In NRW ist dies (noch) das FSHG.
FSHG, pdf, 121 KB
Im §28 FSHG werden die Pflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer formuliert. Insbesondere wird den "beim Einsatz dienstlich tätigen Personen" ein Betretungsrecht eingeräumt (§28 Abs. 2 und Abs. 3 FSHG); dieses Betretungsrecht gilt auch zur Erkundung (§28 Abs. 4 FSHG).
Für die Nachbarn A und F gilt also: Sobald Nachbar F eine "beim Einsatz dienstlich tätige Person" (§28 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 FSHG) ist, ist Nachbar A zur Duldung verpflichtet (§1004 Abs. 2 BGB). Nachbar A steht es nun natürlich frei, Nachbar F trotzdem nach §123 Abs. 2 StGB wegen Hausfriedensbruchs bei der Polizei anzuzeigen. Und Nachbar F darf Nachbar A nach §27 Abs. 2 FSHG vom Einsatzort verweisen, wenn er den Einsatz stört oder andere gefährdet.
Klar ist: Die Rechte von Nachbar A werden durch Nachbar F (und die anderen Einsatzkräfte) eingeschränkt. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich beim Einsatz auch um eine Aufgabe der Feuerwehr handelt. Wenn es kein Einsatz für die Feuerwehr ist, greifen die Einschränkungen nach FSHG nicht mehr, Nachbar A muss gar nichts und Nachbar F macht sich ggf. strafbar.
Wie soll sich F verhalten?
1. Ist es ein Einsatz für die Feuerwehr (Zuständigkeit nach §1 FSHG)?
NEIN -> Meldung an die Leitstelle und zurück zum Standort.
JA -> Erkundung weiterführen; ggf. Nachbar A darauf hinweisen, dass ein Betretungsrecht besteht
2. Nachbar A lässt F auf das Grundstück
JA -> alles OK; weitermachen
NEIN -> anderen Weg suchen
3. Kein anderer Weg vorhanden, rechtmäßige Maßnahmen nach §§27, 28 FSHG
Nachbar A von der Einsatzstelle verweisen (Platzverweis); ggf. Polizei hinzuziehen
4. Nachbar A fügt sich
JA -> alles OK; weitermachen (trotzdem im Einsatzbericht vermerken)
NEIN -> Zwangsmittel androhen
5. Nachbar A fügt sich
JA -> alles OK; weitermachen (trotzdem im Einsatzbericht vermerken)
NEIN -> Zwangsmittel anwenden (Verhältnismäßigkeit beachten! Es ist vielleicht OK, Nachbar A mit einer Feuerwehrleine zu fesseln; jedoch nicht, ihn mit einer Feuerwehrleine auszupeitschen.)
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