News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | OLG Zweibrücken hebt Freispruch gegen Feuerwehrmann auf | 92 Beiträge | ||
Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 811810 | ||
Datum | 01.09.2015 15:27 MSG-Nr: [ 811810 ] | 26094 x gelesen | ||
Infos: | ||||
Geschrieben von Udo B. § 35 StVO gibt dir absolut keine Rechte, auch nicht das "Recht" gegen die StVO zu verstoßen; *Schmunzel* Ich klinke mich jetzt aus. Zitat:"Der Senat hat weiter entschieden, dass ein Sonderrecht nach § 35 StVO die dadurch Begünstigten zwar an sich von der Einhaltung jeder Verkehrsvorschrift freistellt. Diese Sonderstellung gibt ihnen aber keine Vorfahrt gegenüber dem übrigen Verkehr, sondern berechtigt sie nur, von den allgemeinen Verkehrsvorschriften mit größtmöglicher Sorgfalt abzuweichen." Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 03.08.2011 - 14 U 158/10 - Und nichts anderes hab ich behauptet. Die Sonderrechte geben einem das Recht die StVO zu missachten. Vorfahrt hat man dadurch aber nicht, denn nur durch blaues Blinklicht und Einsatzhorn, kann der SoSi Fahrer von anderen Verkehrsteilnehmern "verlangen" ihre Vorrecht zurückzustellen. | ||||
<< [Master] | antworten | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|