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Rubrik | Atemschutz | zurück | ||
Thema | Druckluftflaschen, neue Kennzeichnung nach CLP-VO | 19 Beiträge | ||
Autor | Joha8nne8s J8., Münster / NRW | 813024 | ||
Datum | 11.10.2015 12:42 MSG-Nr: [ 813024 ] | 6492 x gelesen | ||
Unabhängig davon, ob man eine derartige Kennzeichnung nun für sinnvoll oder erforderlich hält oder nicht, aber: Darf sich die BAuA national über harmonisiertes EU-Recht hinweg setzen? Ich glaube doch nicht... Die Begründung, die Flaschen seien ja bereits ähnlich gekennzeichnet, zieht m.E. nach auch nicht; dies sind nun einmal voneinander unabhängige Rechtsvorschriften. Das eine ist die bekannte Kennzeichnung als Gefahrgut der Klasse 2.2 nach ADR, das andere die CLP-Verordnung. Diese Doppelkennzeichnung betrifft schließlich viele Verpackungen und dort kann man die auch nicht einfach so aushebeln. Auch ein erwähnter "interner Gebrauch" von Gefahrstoffen, um eine Kennzeichnungspflicht zu umgehen, ist mir nicht bekannt. Gibt es das? Wenn ja: Wo steht das? | ||||
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