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RubrikKatastrophenschutz zurück
ThemaKat./Zivil- Schutz im V-Fall - war: neue Dimension der Flüchtlingslage ? Wir sind am Limit ?16 Beiträge
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg813074
Datum12.10.2015 11:38      MSG-Nr: [ 813074 ]3915 x gelesen
Infos:
  • 12.10.15 Erich Hampe "Der Zivile Luftschutz im Zweiten Weltkrieg" [1963]
  • 12.10.15 Auswahl von Rechtsvorschriften des Bundes zum Bevölkerungsschutz
  • 12.10.15 Rechtsgeschichte zum Zivilschutzgesetz

  • hallo,

    Geschrieben von Thomas E.Dann ist deine Betreuungseinheit nicht mehr Hobby, sondern du bist dienstverpflichtet.
    siehe z.B. hier:

    § 22 Erweiterung der Einsatzbereitschaft

    (1) Nach Freigabe durch die Bundesregierung konnen die nach Landesrecht zuständigen Behörden anordnen, dass

    1. Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung ihre Leistungsfahigkeit auf die Anforderungen im Ver- teidigungsfall umzustellen, zu erweitern und ihre Einsatzbereitschaft herzustellen haben,
    2. den fur den Katastrophenschutz zustandigen Behorden die Rettungsleitstellen ihres Bereiches unter- stellt werden und daß diese die ihnen zugeordneten Dienste in standiger Einsatzbereitschaft zu halten und unter arztlicher Leitung die Belegung von stationaren Einrichtungen zu regeln haben,

    3. jede der stationaren Behandlung dienende Einrichtung der zustandigen Rettungsleitstelle anzuschließen ist.

    (2) Zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen in Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung wird die Bundesregierung ermachtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß sich Wehrpflichtige und Frauen, die nach § 2 Nr. 2 und 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes in ein Arbeitsverhaltnis verpflichtet werden konnen, bei der zustandigen Agentur fur Arbeit zu melden haben, soweit sie als Angehorige der Heil- und Heilhilfsberufe im Zeitpunkt des Eintritts der Meldepflicht seit weniger als zehn Jahren nicht in ihrem Beruf tatig sind. Die Rechtsverordnung regelt insbesondere den Beginn der Meldepflicht, die meldepflichtigen Berufsgruppen und die fur die Verpflichtung erforderlichen meldepflichtigen Angaben sowie den Schutz von personenbezogenen Informationen unter Berucksichtigung des Grundsatzes der Zweckbindung.

    (3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 darf nur erlassen werden, wenn und soweit der Bedarf an Arbeitskraften nicht mehr auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden kann. Sie ist aufzuheben, wenn Bundes- tag und Bundesrat es verlangen. Satz 2 gilt entsprechend fur die Anordnungen nach Absatz 1.

    http://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/BBK/DE/FIS/Zivilschutz-Katastrophenhilfegesetz.pdf?__blob=publicationFile

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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     11.10.2015 17:34 Mich7ael7 B.7, Münsingen neue Dimension der Flüchtlingslage ? Wir sind am Limit ?
     11.10.2015 18:58 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     12.10.2015 10:53 Thom7as 7E., Nettetal
     12.10.2015 11:38 Jürg7en 7M., Weinstadt
     12.10.2015 12:05 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     12.10.2015 12:10 Jürg7en 7M., Weinstadt
     12.10.2015 12:36 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     12.10.2015 13:44 Thom7as 7E., Nettetal
     12.10.2015 15:36 Hank7e B7., Bremerhaven
     12.10.2015 18:10 Thor7ste7n B7., Schwetzingen
     13.10.2015 09:23 Thom7as 7E., Nettetal
     12.10.2015 16:50 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     13.10.2015 09:31 Thom7as 7E., Nettetal
     12.10.2015 17:07 Jürg7en 7M., Weinstadt
     12.10.2015 17:46 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     12.10.2015 21:19 Pete7r M7., Wien
     13.10.2015 00:07 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland

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