hallo,
Geschrieben von Thomas E.Dann ist deine Betreuungseinheit nicht mehr Hobby, sondern du bist dienstverpflichtet.
siehe z.B. hier:
§ 22 Erweiterung der Einsatzbereitschaft
(1) Nach Freigabe durch die Bundesregierung konnen die nach Landesrecht zuständigen Behörden anordnen, dass
1. Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung ihre Leistungsfahigkeit auf die Anforderungen im Ver- teidigungsfall umzustellen, zu erweitern und ihre Einsatzbereitschaft herzustellen haben,
2. den fur den Katastrophenschutz zustandigen Behorden die Rettungsleitstellen ihres Bereiches unter- stellt werden und daß diese die ihnen zugeordneten Dienste in standiger Einsatzbereitschaft zu halten und unter arztlicher Leitung die Belegung von stationaren Einrichtungen zu regeln haben,
3. jede der stationaren Behandlung dienende Einrichtung der zustandigen Rettungsleitstelle anzuschließen ist.
(2) Zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen in Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung wird die Bundesregierung ermachtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß sich Wehrpflichtige und Frauen, die nach § 2 Nr. 2 und 3 des Arbeitssicherstellungsgesetzes in ein Arbeitsverhaltnis verpflichtet werden konnen, bei der zustandigen Agentur fur Arbeit zu melden haben, soweit sie als Angehorige der Heil- und Heilhilfsberufe im Zeitpunkt des Eintritts der Meldepflicht seit weniger als zehn Jahren nicht in ihrem Beruf tatig sind. Die Rechtsverordnung regelt insbesondere den Beginn der Meldepflicht, die meldepflichtigen Berufsgruppen und die fur die Verpflichtung erforderlichen meldepflichtigen Angaben sowie den Schutz von personenbezogenen Informationen unter Berucksichtigung des Grundsatzes der Zweckbindung.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 darf nur erlassen werden, wenn und soweit der Bedarf an Arbeitskraften nicht mehr auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden kann. Sie ist aufzuheben, wenn Bundes- tag und Bundesrat es verlangen. Satz 2 gilt entsprechend fur die Anordnungen nach Absatz 1.
http://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/BBK/DE/FIS/Zivilschutz-Katastrophenhilfegesetz.pdf?__blob=publicationFile
MkG Jürgen Mayer, Weinstadt
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