hallo,
Geschrieben von Michael L.Nein, eigentlich nicht. Wehrführer ist erstmal nur eine Verwaltungsfunktion, die aber mit einer Mindestqualifikation geregelt nach Größe der Ortswehr einhergeht. Habe ich nur ein TSf, also eine Gruppe, vor Ort dann ist das die eines Gruppenführers, dann Zug- und Verbandsführer.
Der Wehrführer wird auch nicht automatisch Einsatzleiter wenn er vor Ort ist, es sei denn man hätte das intern geregelt. Und wenn der Einsatz größer wird und es kommen mehr Kräfte die dann die Stärke einer Gruppe überschreitet dann brauche ich einen Zugführer vor Ort und der wird dann auch Einsatzleiter weil ich das als GF nicht gewuppt bekomme.
Der Wehrleiter ist aber auch "nur" eine Verwaltungsfunktion.
Wenn ich das Feuerwehrgesetz von RLP richtig interpretiere dann gilt:
Die Einsatzleitung hat
1. der Bürgermeister, ...
...
(3) Feuerwehrangehörige, Leitende Notärzte, Organisatorische Leiter und Helfer der anderen Hilfsorganisationen haben die Befugnisse nach Absatz 1, wenn der Einsatzleiter die notwendigen Maßnahmen nicht selbst veranlassen kann.
Wenn also ein Mülleimer brennt dann hat der Gruppenführer des ersten Fahrzeugs die Einsatzleitung. Da können dann später so viele Zugführer, Wehrführer bzw. Wehrleiter aufschlagen. Da ändert sich rechtlich gesehen nichts.
Wenn also ein Wehrleiter an eine Einsatzstelle kommt an der zwei Gruppen mit je einem Gruppenführer und enem Zugführer als Einsatzleiter tätig sind und die Lage mit diesen Kräften beherrscht werden kann ist dieser Wehrleiter dann "nur" fachkundiger Zuschauer.
Einsatzleiter bleibt der Zugführer. Bis der Bürgermeister aufkreuzt.
Es sei den der Bürgermeister legt im Vorfeld das z.B. in einer Dienstanweisung anders fest.
Sehe ich das richtig?
MkG Jürgen Mayer, Weinstadt
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