Geschrieben von Jürgen M.Es sei den der Bürgermeister legt im Vorfeld das z.B. in einer Dienstanweisung anders fest. Das ist ja gesetzlich ausdrücklich so vorgesehen, durch die Formulierung des § 24 Abs. 1: ...oder ein Beauftragter.
Aber auch hier ist es dann natürlich spannend, wie diese Beauftragung aussieht. Es gibt da in der Praxis Kommunen, da steht es in der Ernennungsurkunde zu Verwaltungsfunktionen mit drin, es gibt welche da sind es nur die Wehrleiter, oder Wehrführer mit dem Versuch einer Abgrenzung bis zu welcher Größenordnung, oder es werden auch einzelne ZF/GF ohne Verwaltungsfunktion für gewisse Einsätze beauftragt.
Oder eben eine generelle Dienstanweisung, das hat den Vorteil man muss die Beauftragungen nicht bei Ämterwechseln anpassen.
Es soll auch welche geben, da gibt es überhaupt keine (schriftliche) Regelung der Einsatzleitung. Irgendeiner wirds schon machen ;-)
Das alles ist aber wiederum unabhängig davon, ob die Kommune eine Verbands- oder eine verbandsfreie Gemeinde ist, und wie die Feuerwehr darin strukturiert ist.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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