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Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaMöbel Lagerung in Garagen4 Beiträge
AutorAnsg8ar 8S., Bad Bentheim / Niedersachsen814422
Datum02.12.2015 14:21      MSG-Nr: [ 814422 ]3103 x gelesen

Hallo Claudio,

schaue mal in die Garagenverordnung des entsprechenden Bundeslandes.
In der Muster Garagen Verordnung steht folgender Passus:
Betriebsvorschriften
§ 18 Betriebsvorschriften für Garagen
(1) In Mittel- und Großgaragen muß die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 14 Absatz 1
während der Benutzungszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux eingeschaltet
sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.
(2) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, daß sie ständig
betriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.
(3) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht
aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht
verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.
(3) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht
aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht
verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.


Gruss
Ansgar

Ich vertrete hier nur meine eigene Meinung!

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 02.12.2015 12:32 Clau7dio7 V.7, Ludwigsburg
 02.12.2015 12:43 Alex7and7er 7H., Neuburg
 02.12.2015 12:50 Uwe 7S., Lingen
 02.12.2015 14:21 Ansg7ar 7S., Bad Bentheim

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