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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Möbel Lagerung in Garagen | 4 Beiträge | ||
Autor | Ansg8ar 8S., Bad Bentheim / Niedersachsen | 814422 | ||
Datum | 02.12.2015 14:21 MSG-Nr: [ 814422 ] | 3103 x gelesen | ||
Hallo Claudio, schaue mal in die Garagenverordnung des entsprechenden Bundeslandes. In der Muster Garagen Verordnung steht folgender Passus: Betriebsvorschriften § 18 Betriebsvorschriften für Garagen (1) In Mittel- und Großgaragen muß die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 14 Absatz 1 während der Benutzungszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist. (2) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, daß sie ständig betriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein. (3) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden. (3) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden. Gruss Ansgar Ich vertrete hier nur meine eigene Meinung! | ||||
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