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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Blaulichtparty - markenrechtlich geschützt | 46 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 815886 | ||
Datum | 09.01.2016 12:38 MSG-Nr: [ 815886 ] | 11701 x gelesen | ||
Infos: | ||||
hallo, Geschrieben von Rechteinhaber ... Kommerzielle Interessen sind dann zu verneinen, wenn eine entsprechende Veranstaltung zur Förderung der Geselligkeit der Angehörigen der Feuerwehren und zur Kontaktpflege zu anderen "Blaulicht-Berufen" durchgeführt wird. Hierbei steht dann die ehrenamtliche Betätigung ohne Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund. Häufig kommt der Veranstaltungserlös einem sozialen Zweck zugute. ... und wenn der Erlös nicht gespendet wird sondern die Kameradschaftskasse füllt? ich frag mich auch warum eine Gewerkschaft diesen Begriff markenrechtlich schützen lässt :-() MkG Jürgen Mayer, Weinstadt | ||||
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