Hallo Andreas, das liegt an der Rechtsentwicklung.
Im § 3 Nr. 12 EStG handelt es sich klar um Aufwandsentschädigungen. Diese sind aber auch nur bis 2400 im Jahr steuerfrei. Bzw. bei nebenberuflicher Tätigkeit ein Drittel der Aufwandsentschädigungen, mindestens jedoch 200 monatlich. Die Vorschrift gab es in der Art bereits im Einkommensteuergesetz von 1920, wo Dienstaufwandsentschädigungen steuerfrei gestellt wurden.
Die bekannte Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) war ursprünglich auch als Aufwandsentschädigung formuliert. Wie Jürgen aber korrekterweise gesagt hat, sind "alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen" Einnahmen nach §8 EStG.
Seit 1999 spricht man auch im § 3 Nr. 26 EStG von Einnahmen. Davor stand im EStG zwar, dass die Aufwandsentschädigungen steuerfrei sind, in den folgenden Sätzen wurden jedoch alle Einnahmen bis zum Freibetrag (damals 2400 DM) als Aufwandsentschädigungen definiert. Das hatte den positiven Effekt, dass seither auch Werbungskosten (=Aufwendungen für Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einahmen §9 EStG) die den Freibetrag übersteigen steuerlich anerkannt werden (bei Nachweis). Davor wurden die Einnahmen, wie gesagt, als Aufwandsentschädigung definiert. Das heißt, dass sozusagen pauschal 2400 als Aufwand abgezogen werden konnte. Soweit ich das verstanden habe, danach aber nicht weiter Aufwand anerkannt wurde. Somit war die Änderung zum Begriff Einnahmen insofern sogar von Vorteil, als dass nun sogar mehr Aufwand als Einnahmen erklären konnte.
Unterm Strich ist zu sagen, dass es egal ist ob es als Einnahme oder Aufwandsentschädigung im Gesetz steht. Der Freibetrag zählt unter dem Strich.
Dieser dient zum großen Teil dazu, den ehrenamtlichen etwas zu entlasten, indem keine Nachweise für die Aufwendungen vorgelegt werden müssen, aber auch die Entlastung der Verwaltung, da diese die einzelnen Aufwendungen auch nicht überprüfen müssen.
Was du vielleicht meinst, haben viele als Anregung geschrieben. Die Aufwandsentschädigungen z.B. bei der Feuerwehr und beim Rettungsdienst komplett steuerfrei zu lassen. Da wäre dann jedoch wieder die Frage wie das mit der Gleichberechtigung nach Artikel 3 GG zu handhaben ist.
Die Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen nach § 3 Nr. 12 EStG sind deswegen auch verfassungsrechtlich bedenklich.
Seit 1934 sind beispielsweise Dienstaufwandsentschädigungen aus privaten Kassen nicht mehr steuerfrei war deswegen bereits vor dem Verfassungsgericht.
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |