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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Blaulichtparty - markenrechtlich geschützt | 46 Beiträge | ||
Autor | Marc8 M.8, Heidenheim a. d. Brenz / Baden-Württemberg | 815964 | ||
Datum | 11.01.2016 10:50 MSG-Nr: [ 815964 ] | 9047 x gelesen | ||
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Wie Stefan schon schrieb, hängt es im Markenrecht auch mit der angebotenen Ware oder Dienstleistung zusammen, ob eine Wortmarke eingetragen wird oder nicht. Allgemein bin ich allerdings schon überrascht, dass "Blaulichtparty" eintragungsfähig war, zumal man hier bezüglich Unterscheidungskraft und Freihaltungsbedürfnis im Markenrecht sicher diskutieren kann und das Deutsche Patent- und Markenamt eher für eine sehr restriktive Handhabung bzw. Auslegung bei der Bearbeitung von Markenanmeldungen bekannt ist. Da hat der Antragsteller vielleicht Glück gehabt bzw. traf auf einen wohlwollenden Sachbearbeiter. Wobei auch ich das Markenrecht für Blaulichtparty (wenn es sich schon jemand schützen lässt) lieber bei einer Polizeigewerkschaft sehe, als bei einem Abmahnanwalt oder einem kommerziellen Anbieter von Koma-Saufpartys. | ||||
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