Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Blaulichtparty - markenrechtlich geschützt | 46 Beiträge |
Autor | Marc8 M.8, Heidenheim a. d. Brenz / Baden-Württemberg | 816018 |
Datum | 12.01.2016 10:39 MSG-Nr: [ 816018 ] | 8932 x gelesen |
Infos: | 09.01.16 LFV-Bayern 09.01.16 Webseite "Blaulicht-Party"
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Und genau deshalb ist es wichtig zu wissen, für welche Ware/Dienstleistung genau sich die Gewerkschaft der Polizei die Wortmarke "Blaulichtparty" hat schützen lassen.
In der verlinkten Information kommt das Waren-/Dienstleistungsverzeichns mit den Begriffen "Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten", was für mich schon recht weit gegriffen und daher seitens der prüfenden und genehmigenden Behörde grenzwertig ist - wobei ich kein Anwalt bin.
Eine Feuerwehr, die "Blaulichtparty" weder für Erziehung, noch für Kultur sondern den reinen Zweck "Saufen bis blöd" abhält, müsste aber aus dem Schneider sein wenn sie den Begriff verwendet :-))
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Geändert von Marc M. [12.01.16 10:45] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
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