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Bürgerliches Gesetzbuch
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaKommune muss ehrenamtlichem Feuerwehrmann Führerschein bezahlen11 Beiträge
AutorJürg8en 8G., Gaienhofen / Baden-Württemberg816334
Datum20.01.2016 12:30      MSG-Nr: [ 816334 ]3255 x gelesen
Infos:
  • 29.05.15 VGH München: Notwendige Ausbildungskosten müssen übernommen werden - Kommune muss ehrenamtlichem Feuerwehrmann Führerschein bezahlen

  • Hallo zusammen,

    auch das IM Baden-Württemberg hat heute auf Grund mehrerer Anfragen von Gemeinden bestätigt, das Rückzahlungs- oder Verpflichtungserklärungen in Verbingung mit bezahlten oder bezuschussten Führerscheinen nichtig sind.

    Ein entschprechender Hinweis ging heute an alle Gemeinden in BaWü raus.

    Geschrieben von IM Ba-Wü Bestehende öffentlich-rechtliche Verträge über anteilige Kostenübernahmen oder Rückerstattungen
    bei vorzeitigem Ausscheiden aus der Feuerwehr sind nach § 59 LVwVfG BW nichtig, wenn sich die
    Nichtigkeit aus einer entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
    ergibt. Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
    Dieses gesetzliche Verbot ergibt sich aus § 54 Satz 1 LVwVfG BW in Verbindung mit § 3 Absatz 1
    Satz Nummern 1 und 2 FwG.


    Mit meinem bescheidenen Rechtwissen übersetzt: Die Gemeinden müssen in BW eine leistungsfähige Feuerwehr unterhalten, dazu gehören bei Bedarf auch Maschinisten mit Klasse C-Führerschein. Diese Pflicht darf in keiner Weise auf die Angehörigen der Fw abgewälzt werden.

    Gruß vom See
    Jürgen

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