Rubrik | Recht + Feuerwehr |
zurück
|
Thema | Gültigkeit von Dienstanweisungen - war: Tragepflicht Funkmeldeempfänger? | 42 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 816981 |
Datum | 09.02.2016 14:50 MSG-Nr: [ 816981 ] | 6204 x gelesen |
Gegensprechen Oberband
Geschrieben von Alexander H. Auch da steht "nur" drin, das ich nichts weitererzählen darf, was der Geheimhaltung unterliegt.
Auf deutsch, da steht schon irgendwo anders, daß du das nicht erzählen darfst.
Nein, es muss nicht anderswo nochmal stehen (dann wäre es auch relativ witzlos in der GO nochmal darauf hinzuweisen):
"Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich auf alle bei der ehrenamtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten unabhängig davon, wie sie dem Betreffenden bei seiner ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt geworden sind; sie umfasst nicht nur Angelegenheiten, deren Geheimhaltungsbedürfnis ein Gesetz vorschreibt oder vom Gemeinderat ausdrücklich beschlossen worden sind" (BayVGH, U.v. 23.3.1988 - 4 B 86.02994 - BayVBl 1989, 81/82).
In anderen Ländern hat man das in den Gemeindeordnungen so formuliert, dass auch unter die Schweigepflicht fällt, was "der Natur der Sache nach" geheimhaltungsbedürftig ist.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|
| 08.02.2016 21:25 |
|
Adri7an 7R., Utting Tragepflicht Funkmeldeempfänger? | |