Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Gültigkeit von Dienstanweisungen - war: Tragepflicht Funkmeldeempfänger? #
| 42 Beiträge |
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 817108 |
Datum | 11.02.2016 15:43 MSG-Nr: [ 817108 ] | 5238 x gelesen |
Feuerwehrgesetz
1. digitaler Meldeempfänger (2m Band, Pocsac Protokoll)
2. Dieselmotoremission
Guten Tag
Geschrieben von Thomas M.
In meinen Augen braucht es für das Tragen vom Melder damit kein weiteres Gesetzt, keine Verordnung und auch keine Dienstanweisung, genau so wenig wie für das Ein und Aus atmen, denn
kein Melder = keine Teilnahme am Einsatz = Geld , Zeit und jede Planung zum Fenster raus geworfen.
Ich sehe die ganze Diskussion als sinnbefreit und konstruiert an. Seit April 1976 ist ein FME/DME mein ständiger Begleiter. Als " Dienstanweisung " sehe ich den § 14 ( Dienstpflichten ) Abs. 2 des FwG BW an, der sagt: "bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden" und das kann ich nur, in dem mein Piepser mich zum Einsatz ruft, ergo führe ich ihn mit. Und wenn ich aus irgendwelchen Gründen keinen DME mitführen kann oder will, dann kann ich das vor mir und meiner Feuerwehr auch verantworten und begründen.
Gruß aus der Kurpfalz
Bernhard
" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"
(Heinrich Heine)
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| 08.02.2016 21:25 |
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Adri7an 7R., Utting Tragepflicht Funkmeldeempfänger? | |