Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Ausschluß aus der Feuerwehr | 28 Beiträge |
Autor | Klau8s K8., Mittweida / Sachsen | 817207 |
Datum | 14.02.2016 14:20 MSG-Nr: [ 817207 ] | 6446 x gelesen |
1. Brandmeister:
Dienstgrad bei der Feuerwehr.
Unterschiede zwischen den Bundesländern, sowie zwischen hauptberuflichen und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind möglich.
2. B-Mehrzweck-Strahlrohr
3. Bürgermeister
1. Brandmeister:
Dienstgrad bei der Feuerwehr.
Unterschiede zwischen den Bundesländern, sowie zwischen hauptberuflichen und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen sind möglich.
2. B-Mehrzweck-Strahlrohr
3. Bürgermeister
Und gerade weil der Ausschluss ein Verwaltungsakt ist, finde ich die Grundfragestellung seltsam?
Auf der Urkunde zum Ausschluss muß doch der Bürgermeister mindestens eine Rechtsmittelbelehrung geben, woraus sich eventuell weitere Schritte ableiten lassen. Hat der BM nicht gemacht? Dann flux wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung in Widerspruch gehen.
Mit dem Ausschluss wurde doch eine Disziplinarstrafe verfolgt und vollstreckt? Wenn der Beschuldigte unschuldig ist, kehrt doch schnellstens Rechtssicherheit ein, wenn der Staatsanwalt mal prüft, ob hier im Fall, von den Verantwortlichen Verfolgung und Vollstreckung Unschuldiger betrieben wurde?
Das vorgeschlagene klärende Gespräch zwischen dem Beschuldigten, dem Kommandanten und ggf. dem BM wird niemals der vorgeschriebenen Anhörung gerecht. Meinungsfreiheit hat etwas mit Grundgesetz zu tun und da geht es ans Eingemachte.
MfG
Klaus Kilian
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