Geschrieben von Frank B.Die müssen wohl mindestens einen Zentimeter Höhe haben. Das gilt aber dann für Brandenburg. In Thüringen gibt es diese Mindestabsatzhöhe nicht, siehe
Feuerwehrdienstschuhverordnung Thüringen (FeuDieSchuh-VO)
§ 1
(1) Die Angehörigen der Feuerwehren in Thüringen tragen zu ihrer Dienstkleidung Schuhe. Die Schuhe sind regelmäßig zu reinigen und gegen übermäßige Verschmutzung und Geruchsbildung zu schützen.
(2) Die Ausgestaltung des Schuhwerks ist in dieser Verordnung geregelt. Über geringfügige Abweichungen entscheidet der örtliche Dienstkleidungsausschuss mit einfacher Mehrheit.
§ 2
(1) Die Schuhe sollen eine schwarze Außenfarbe aufweisen.
(2) Abweichend können geringe Anteile der Oberfläche auch hellere Farbtöne aufweisen, soweit das Gesamtbild des Feuerwehrangehörigen dadurch nicht ungebührlich beeinträchtigt wird.
(3) Die Abweichung nach Absatz 2 darf maximal 8%, bei Einsatzkräften nach dem Vierten Abschnitt der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung in ihrer aktuellen Fassung maximal 6% der Gesamtschuhfläche betragen. Der Anteil verringert sich in dem Maße, wie die Grundfarbe der Dienstjacke bereits durch Abzeichen, Orden oder Ehrenzeichen verdeckt wird.
(4) Zu schnürendes Schuhwerk ist zu bevorzugen. Klettverschlüsse sind unzulässig.
§ 3
(1) Die Höhe des Absatzes darf, unabhängig vom Geschlecht des Trägers, 5% der Körpergröße des Schuhträgers nicht überschreiten.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen weibliche Feuerwehrangehörige höhere Absätze tragen, wenn die dadurch erreichte Gesamtgröße geeignet ist, sich der durchschnittlichen Gesamtgröße der weiteren in der gleichen Gemeinde Dienst verrichtenden weiblichen Feuerwehrangehörigen in einem Maße anzunähern, dass eine etwaige besondere Auffälligkeit der geringeren Körpergrundgröße dadurch behoben wird. Die Höhe der Frisur bleibt dabei unberücksichtigt.
(3) Absatz 2 kann durch den örtlichen Dienstkleidungsausschuss, im Benehmen mit dem Bürgermeister und im Einvernehmen mit der gemeindlichen Gleichstellungsbeauftragten auch auf Männer angewandt werden.
(4) Die Farbe des Absatzes wird im Falle des Absatzes 2 bei der Berechnung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 nicht berücksichtigt. Im Falle des Absatzes 3 ist sie zu berücksichtigen, soweit nicht örtliche Besonderheiten dem entgegenstehen.
(5) Absatzhöhe im Sinne dieser Verordnung ist die vom Hersteller des Schuhwerks zertifizierte an der Schuhrückseite gemessene Konstruktionshöhe.
§ 4
Sofern die Absatzhöhe, außer in den Fällen des § 3 Absatz 2, mehr als 65mm beträgt, ist die nach dem geltenden Arbeitsschutzrecht zu erstellende Gefährdungsbeurteilung bei Festmärschen über 2000m Festmarschlänge in Schriftform mitzuführen. Die elektronische Form ist ausreichend, wenn ein jederzeitiger Lesezugriff gewährleistet ist.
§ 5
Diese Verordnung tritt am 01.04.2013 in Kraft.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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