In den Kontext passt am Rande auch diese Frage, die dort angesprochene Gesetzesänderung wurde zum 01.01. so umgesetzt, allerdings mit Übergangsvorschriften (hier Abs. 22) die schon recht weit sind. Böse Zungen sagen, weil man eh erwartet, dass das so vor Gerichten nicht unbedingt Bestand haben wird.
Demnach könnte eine Kommune mit einer wirtschaftlichen Betätigung bis zu 17.500 Umsatz erreichen, ohne den "Wettbewerbsvorteil" gegenüber Privaten zu verlieren, ohne Umsatzsteuerpflicht arbeiten zu dürfen. Oder andersrum: Ein bisschen Wettbewerbsverzerrung ist zumindest steuerrechtlich durchaus erlaubt.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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