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Rubrik | Übung | zurück | ||
Thema | tödlicher Unfall bei privater Tauchübung | 11 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 817417 | ||
Datum | 21.02.2016 10:25 MSG-Nr: [ 817417 ] | 3052 x gelesen | ||
Geschrieben von Jürgen M. wo hört "privat" auf und wo fängt "dienstlich" an? "privat" ist eine Tätigkeit dann, wenn sie ausschließlich dem privaten Interesse des Versicherten dient, Also Essen, Trinken, Waschen, Schlafen, usw., einem Hobby nachgehen. Bei "Beschäftigten" ist die Trennung meist relativ einfach, auch wenn es dort teils zu "gemischten Tätigkeiten" kommt. Um auf das Beispiel mit deinem Nussbaum zurückzukommen: Das ist, so wie du es beschreibst, in erster Linie eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit - sonst wäre es ja einfach ... :) Aber spinnen wir das doch einfach mal weiter: Du bist Ausbilder für Motorsägenführer und als solcher auch in der freiwilligen Feuerwehr tätig. Um deine Jungs und Mädels der Feuerwehr im Umgang mit der Motorsäge fit zu halten, holst du dir immer mal wieder zwei oder drei zu Baumfällarbeiten dazu. Selbstverständlich mit der (Jahre zurückliegenden mündlichen) Erlaubnis deines Wehrleiters. Bei einem Schadenfall solltest du jetzt nachweisen können, das es diese "betriebliche Übung" gab, auch wenn die nicht unbedingt auf dem offiziellen Ausbildungsplan steht. Vor dem gleichen Problem stehen ja auch ehrenamtliche Material-, Geräte-, und Fahrzeugwarte. Häufig Alleinarbeit ohne Zeugen, freie Zeiteinteilung, ungewöhnliche (Arbeits-)Zeiten, usw. ... Deshalb sind grundsätzlich zunächst einmal die Unfallversicherer gefragt. Diese haben die Tatbestandsvoraussetzungen des Arbeitsunfalls von Amts wegen zu prüfen und dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen, insbesondere auch die für den Versicherten günstigen Umstände so ausdrücklich § 20 Abs. 2 SGB X zu berücksichtigen. Erst dann, wenn nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten eine bestimmte Tatsache nicht feststellbar ist, ist nach der Beweislast zu entscheiden. Diese trägt für alle anspruchsbegründenden Tatsachen der Versicherte, insbesondere für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit, eines Unfallereignisses oder eines Gesundheitsschadens, die Unfall- und haftungsbegründende Kausalität. Kann dieser Beweis durch den Versicherten geführt werden, trägt der Versicherungsträger die Beweislast für anspruchsvernichtende Tatsachen, z.B. innere Ursachen, alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit, Selbsttötung. Kannst du als Versicherter den entsprechenden Nachweis nicht führen, könnte ggf. ein so geannnter "Beweisnotstand" greifen, z.B. eine Erinnerungslücke nach einem Unfall. Ein solcher Beweisnotstand führt nach der Rechtsprechung das BSG dazu, dass an die Überzeugungsbildung geringere Anforderungen zu stellen sind. Die zum konkreten Unfall führende Tätigkeit muss im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Das ist der Fall bei allen Verrichtungen, die dem Unternehmen wesentlich dienen. Maßgebend dafür ist, ob die Versicherten nach ihrer Handlungstendenz eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollen und ob diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Dabei ist die Motivation für die Beurteilung unerheblich. Der Tote war Tauchausbilder, "die Goitzsche" ist ein Tagebaurestsee, das Wetter zum Unfallzeitpunkt (ca. 14 Uhr) stark bewölkt, leichter Wind, ca. 3 °C, hohe Luftfeuchtigkeit. Ich persönlich kann nicht wirklich nachvollziehen, das sich bei dieser Wetterlage um diese Uhrzeit eine Gruppe von Personen zu einem privaten(!) Tauchgang in einem Baggersee trifft und dabei auch noch die Bestimmungen der DGUV Regel 105-002 einhält (Sicherungstaucher). Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | ||||
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