alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
RubrikÜbung zurück
Thematödlicher Unfall bei privater Tauchübung11 Beiträge
AutorUdo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg817417
Datum21.02.2016 10:25      MSG-Nr: [ 817417 ]3052 x gelesen

Geschrieben von Jürgen M.wo hört "privat" auf und wo fängt "dienstlich" an?
"privat" ist eine Tätigkeit dann, wenn sie ausschließlich dem privaten Interesse des Versicherten dient, Also Essen, Trinken, Waschen, Schlafen, usw., einem Hobby nachgehen.
Bei "Beschäftigten" ist die Trennung meist relativ einfach, auch wenn es dort teils zu "gemischten Tätigkeiten" kommt.

Um auf das Beispiel mit deinem Nussbaum zurückzukommen:
Das ist, so wie du es beschreibst, in erster Linie eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit - sonst wäre es ja einfach ... :)

Aber spinnen wir das doch einfach mal weiter:
Du bist Ausbilder für Motorsägenführer und als solcher auch in der freiwilligen Feuerwehr tätig. Um deine Jungs und Mädels der Feuerwehr im Umgang mit der Motorsäge fit zu halten, holst du dir immer mal wieder zwei oder drei zu Baumfällarbeiten dazu. Selbstverständlich mit der (Jahre zurückliegenden mündlichen) Erlaubnis deines Wehrleiters.
Bei einem Schadenfall solltest du jetzt nachweisen können, das es diese "betriebliche Übung" gab, auch wenn die nicht unbedingt auf dem offiziellen Ausbildungsplan steht.

Vor dem gleichen Problem stehen ja auch ehrenamtliche Material-, Geräte-, und Fahrzeugwarte. Häufig Alleinarbeit ohne Zeugen, freie Zeiteinteilung, ungewöhnliche (Arbeits-)Zeiten, usw. ...

Deshalb sind grundsätzlich zunächst einmal die Unfallversicherer gefragt.
Diese haben die Tatbestandsvoraussetzungen des Arbeitsunfalls von Amts wegen zu prüfen und dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen, insbesondere auch die für den Versicherten günstigen Umstände so ausdrücklich § 20 Abs. 2 SGB X zu berücksichtigen.

Erst dann, wenn nach Ausschöpfung aller Beweismöglichkeiten eine bestimmte Tatsache nicht feststellbar ist, ist nach der Beweislast zu entscheiden. Diese trägt für alle anspruchsbegründenden Tatsachen der Versicherte, insbesondere für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit, eines Unfallereignisses oder eines Gesundheitsschadens, die Unfall- und haftungsbegründende Kausalität.
Kann dieser Beweis durch den Versicherten geführt werden, trägt der Versicherungsträger die Beweislast für anspruchsvernichtende Tatsachen, z.B. innere Ursachen, alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit, Selbsttötung.

Kannst du als Versicherter den entsprechenden Nachweis nicht führen, könnte ggf. ein so geannnter "Beweisnotstand" greifen, z.B. eine Erinnerungslücke nach einem Unfall. Ein solcher Beweisnotstand führt nach der Rechtsprechung das BSG dazu, dass an die
Überzeugungsbildung geringere Anforderungen zu stellen sind.

Die zum konkreten Unfall führende Tätigkeit muss im inneren bzw. sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Das ist der Fall bei allen Verrichtungen, die dem Unternehmen wesentlich dienen. Maßgebend dafür ist, ob die Versicherten nach ihrer Handlungstendenz eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollen und ob diese Handlungstendenz durch die
objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird. Dabei ist die Motivation für die Beurteilung unerheblich.

Der Tote war Tauchausbilder, "die Goitzsche" ist ein Tagebaurestsee, das Wetter zum Unfallzeitpunkt (ca. 14 Uhr) stark bewölkt, leichter Wind, ca. 3 °C, hohe Luftfeuchtigkeit.
Ich persönlich kann nicht wirklich nachvollziehen, das sich bei dieser Wetterlage um diese Uhrzeit eine Gruppe von Personen zu einem privaten(!) Tauchgang in einem Baggersee trifft und dabei auch noch die Bestimmungen der DGUV Regel 105-002 einhält (Sicherungstaucher).

Grüße
Udo Burkhard
-----------------------------------
schau mal rein:
www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de
www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt
twitter.com/HSE_volunteer

Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

<< [Master]antworten>>
flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
Beitrag weiterempfehlen

 20.02.2016 10:17 Pete7r I7., Freital
 20.02.2016 10:54 Udo 7B., Aichhalden
 20.02.2016 15:12 Jürg7en 7M., Weinstadt
 21.02.2016 10:25 Udo 7B., Aichhalden
 21.02.2016 11:00 Jürg7en 7M., Weinstadt
 21.02.2016 11:36 Udo 7B., Aichhalden
 22.02.2016 11:55 Jürg7en 7M., Weinstadt
 22.02.2016 14:31 Udo 7B., Aichhalden
 22.02.2016 15:08 Dani7el 7R., Lauterbach
 22.02.2016 16:40 Adri7an 7R., Utting
 05.08.2017 09:26 Pete7r I7., Freital

0.388


tödlicher Unfall bei privater Tauchübung - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt