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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bachelorarbeit zu geschlossenen Verbänden | 139 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8B., Düsedau / Magdeburg / Sachsen-Anhalt | 817980 | ||
Datum | 07.03.2016 16:49 MSG-Nr: [ 817980 ] | 15872 x gelesen | ||
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Hm das ist interessant, da sagt unser LVwA genau das Gegenteil, die berufen sich auf dieses Schreiben und sagen dass damit auch die KatS-Einheiten sich nicht anmelden müssen. "[...] §35 Abs.1 StVO sagt "Von den Vorschriften dieser Verordnung sind ..., der Katastrophenschutz, ... soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist." [... folgende Passage ist etwas eingekürzt] Der BLFA-StVO kam am 06./07.10.1992 in Saarbrücken bzgl. von Fahrezugen des Rettungsdienstes des DRK und KatS-Fahrzeugen des DRK zu dem Ergebnis, dass Übungsfahrten so zu behandeln sind wie der Ernstfall. [...]" So steht es in dem Schreiben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Da nicht nur das DRK KatS-Einheiten stellt gilt müsste obrige Aussage auch für alle anderen am KatS Beteiligten gelten. Ich gebe hier nur meine eigene Meinung wieder. | ||||
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