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Rubrik | Kommunikationstechnik | zurück | ||
Thema | SMS-Alarmierung | 23 Beiträge | ||
Autor | Adri8an 8R., Utting / Bayern | 818132 | ||
Datum | 11.03.2016 15:40 MSG-Nr: [ 818132 ] | 4842 x gelesen | ||
Wer suchet der findet: Zusatzbestimmungen und ergänzende Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur BOS-Funkrichtlinie: Der Betrieb von Empfangsfunkanlagen ist keine Frequenznutzung im Sinn des TKG und bedarf deshalb auch keiner Frequenzzuteilung durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur, BNetzA). Dennoch: Die ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat beschlossen, dem Betrieb von Funkanlagen nur zuzustimmen, wenn sie einer gültigen Technischen Richtlinie (TR BOS) entsprechen. Dies gilt auch für reine Empfangsfunkanlagen (Nr. 2.1). In Nr. 2 der Bekanntmachung vom 7. September 2009 (GMBl S. 803) hat das Bundesministerium des Innern nochmals darauf hingewiesen. Frage in die Allgemeinheit: Sind die gewerblichen SMS-Alarmierungssysteme offiziell zugelassen? Wie ist eine Weiterverarbeitung von SDS, POCSAG-Nachrichten oder Alarmfax für Pushnachrichten oder sonstige Sekundäralarmsysteme zu bewerten? MfG Adrian Alles meine eigene Meinung, diese muss nicht mit meiner Dienststelle übereinstimmen. | ||||
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