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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bachelorarbeit zu geschlossenen Verbänden | 139 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 818196 | ||
Datum | 13.03.2016 00:38 MSG-Nr: [ 818196 ] | 13064 x gelesen | ||
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Geschrieben von Thomas M. nur noch mal zur Sicherheit falls jemand Worte hier unreflektiert glauben sollte; Klar ist doch erstmal, dass es zwei verschiedene Deutungen der Vorschrift gibt. Hier der blanke Text: Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. hier die erste Deutung: Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. und hier die zweite Deutung: Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. Hat einer von euch beiden einen Beleg für seine Version? | ||||
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