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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bachelorarbeit zu geschlossenen Verbänden | 139 Beiträge | ||
Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 818207 | ||
Datum | 13.03.2016 15:08 MSG-Nr: [ 818207 ] | 12974 x gelesen | ||
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Geschrieben von Henning K. Hat einer von euch beiden einen Beleg für seine Version? Entsprechend meiner Ausbildung durch BW und FW ist die Aussage in ablaufender Folge: Blaues Blinklicht darf zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen verwendet werden. Blaues Blinklicht darf bei Einsatzfahrten verwendet werden. Blaues Blinklicht darf bei der Begleitung von Fahrzeugen verwendet werden. Blaues Blinklicht darf von geschlossenen Verbänden verwendet werden. Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | ||||
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