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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bachelorarbeit zu geschlossenen Verbänden | 139 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 818297 | ||
Datum | 16.03.2016 11:33 MSG-Nr: [ 818297 ] | 12277 x gelesen | ||
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Im Einsatz muss ich halt mit dem Arbeiten, was ich habe bzw. was mir zugewiesen wird. Aber ich denke, wir sind uns einig, das der obligatorische Fahnensatz (Pl.Nr. 8345 - 00 036) für die Kennzeichnung eines Verbandes gemäß den gesetzlichen Regelungen nicht oder nur sehr eingeschränkt verwendungsfähig ist (Sichtbarkeit bei schlechten Witterungsbedingungen, bei Nacht und für den querenden Verkehr). Und somit allenfalls (noch) für die interne Marschkennzeichnung und Marschorganisation einigermaßen sinnvoll verwendet werden kann. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | ||||
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