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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bachelorarbeit zu geschlossenen Verbänden | 139 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 818312 | ||
Datum | 16.03.2016 19:29 MSG-Nr: [ 818312 ] | 12052 x gelesen | ||
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Geschrieben von Udo B. Aber ich denke, wir sind uns einig, das der obligatorische Fahnensatz (Pl.Nr. 8345 - 00 036) für die Kennzeichnung eines Verbandes gemäß den gesetzlichen Regelungen nicht oder nur sehr eingeschränkt verwendungsfähig ist (Sichtbarkeit bei schlechten Witterungsbedingungen, bei Nacht und für den querenden Verkehr). Auch daran hat sich in den letzten fünfzig Jahren nichts geändert. Trotzdem scheint er irgendwie allgemein akzeptiert zu werden?! | ||||
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