Die Auffassung würde ich auch vertreten. Allerdings hat der Themenersteller schon fünf Antworten von fünf Stellen, in Verkehrsforen im Netz findet man das auch andere sich mit dem Thema schon befasst haben und sich diese 5=5 wohl noch beliebig erhöhen lassen, wenn man andere Fahrzeughersteller, Verkehrsministerien, Fahrschulen/Verbände etc. in die Befragung mit einbezieht.
Weshalb ich deine Auffassung teile: Hintergrund dieser Erhöhung um 100kg dürfte doch wohl sein, dass bei der Beladung des Fahrzeugs bei Nutzung als Zugfahrzeug nicht auf 100kg verzichtet werden muss, weil man diese als Stützlast für den Anhänger braucht. Also erhöht man das Fahrzeuggewicht bei Anhängerbetrieb eben um die Stützlast, um das Zugfahrzeug weiter voll ausnutzen zu können.
Wenn dies der Hintergrund ist, würde ich sinngemäß den § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung nehmen: "Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten." Die 3500 bleiben damit fahrerlaubnisrechtlich 3500, weil die 100kg Ersatz-Stützlast nach FeV nicht berücksichtigt werden.
Aber wie gesagt, da gibts auch diverse andere Ansichten, und offenbar noch keine übergeordnete Aussage (oder Rechtssprechung) zu, welche jetzt richtig oder falsch ist.
Königsweg wäre wahrscheinlich, wenn der Fahrzeughersteller bei der Eintragung zu Ziffer 22 statt "Zu F.1/2:+100 B.ANH.BETR" eintragen lassen würde "siehe Beiblatt", und auf einem solchen dann ein bisschen mehr dazu ausführen würde weshalb man diese 100 draufschlägt und welche Konsequenzen das hat/haben soll.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |