Sonderregelungen für die Fahrerlaubnisklassen nach nationalem Recht klammere ich jetzt einmal aus, vielleicht darf ich innerdeutsch den beschriebenen Zug mit BE lenken; aber:
Kraftfahrrechtlich nach den Richtlinien 92/21/EG und 95/48/EG darf ich als Hersteller diese Erhöhung durchführen, um allenfalls Achslasten überschreiten zu dürfen (Pkt 3.2.3.1 des Anhangs der RL mit Definitionen), ohne die Betriebsgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzen zu müssen.
Die technisch zulässige Anhängelast ist mit 3.500 kg beschränkt, da darf ich die Stützlast nicht abziehen. Das dürfte ich nur bei der Anhängemasse eines ungebremsten Anhängers.
Heißt also: Die kraftfahrrechtliche Genehmigung erlischt nicht, weil ich mit 100kg Stützlast das Zugfahrzeug auf 3.600 kg bringe, es bleibt das Zuggesamtgewicht aber noch immer bei 7.000 kg.
Führerscheinrechtlich ist die Klasse B nach der RL 2006/126/EG mit 3.500 kg beschränkt - Punkt, Ende. In Europa heißt das also für BE 3.500 kg Zugfahrzeug und 3.500 kg Anhänger, so das vom Hersteller technisch zugelassen wird. Wenn die Stützlast jetzt das Zugfahrzeug auf 3.600 kg bringt, das Zuggesamtgewicht aber gleich bleibt, hege ich Sympathie für die obzitierte FeV, nur ist an der Staatsgrenze jedenfalls Schluss für diese Definition. Und überzeugt bin ich nicht, weil die 7 to führerscheinrechtlich nichts ändern: 3.600 + 3.400 sind noch immer C1E
Spannend wird das Gedankenexperiment, wenn wir mit der Stützlast huntergehen: Bei ungebremsten Anhängern gibt es das Minimum von 4%, bei den gebremsten gar nichts (ja, es gibt doch in den Niederlanden die Drehschemelanhänger!). Dann dürfte ich mit dem Zusatzeintrag 3.600 + 3.500 bewegen. Und da bin ich lupenrein in C1E.
Wenn ich der durchaus schlüssigen Argumentation des TÜV Nord folge: Zum Fahrerlaubnisrecht ist die kunstvolle Sattellast/Stützlastabziehung Rechtsgeschichte und ev. Bestandsschutz alter Führerscheine, nur nicht für den genannten Zug. (Ich darf in Österreich auch Autobusse mit bis zu 9 Insassen mit meinem Uralt-Klasse-C-Schein fahren, aber auch nur bis zur Staatsgrenze)
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