Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Führerscheinklasse bei erhöhtem Gesamtgewicht durch Anhängerbetrieb | 25 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 818695 |
Datum | 25.03.2016 15:36 MSG-Nr: [ 818695 ] | 3587 x gelesen |
Tauchpumpe
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-
Zulassungsverordnung - FZV)
Geschrieben von Michael W.Nein, eine Änderungsabnahme (TÜV, im Osten Dekra) ist erforderlich,
Jetzt wirfst du aber alles durcheinander ;-)
Wenn du es auf die TP (also die mit dem Monopol) beschränkst, ist es eine "Einzelabnahme" nach §19(2) i.V.m. §21 StVZO. Das zu fordern oder durchzuführen halte ich für rechtswidrig. Eine solche Abnahme darf nur durchgeführt werden, wenn keine Betriebserlaubnis vorliegt oder diese durch Änderungen erloschen ist. Das ist vorliegend aber nicht der Fall.
Als Änderungsabnahme oder Anbauabnahme wird üblicherweise die in §19(3) beschriebene Abnahme bezeichnet. Die ist aber nur durchführbar, wenn ein dafür zulässiges Prüfzeugnis vorliegt (und wenn ansonsten ebenfalls die BE erlöschen würde, was hier ja nicht der Fall ist).
Im vorliegenden Fall sehe ich lediglich eine Änderung der Fahrzeugpapiere. Dafür wird üblicherweise von der Behörde ein "Formulierungsvorschlag" erwartet, der sich in der Praxis dann Nachweis nach §13 FZV oder so ähnlich nennt.
Geschrieben von Michael W.Du meinst die BW-Version des U1300L (Baureihe 435) oder den 1300 (Zugmaschine, Baureihe 425, völlig anderes Fahrzeug, auch wenn es ähnlich aussieht)?
Vermutlich meine ich den U1300L ;-)
Jedenfalls gab es diese Eintragung bei unserem BUND-RW1, und auch bei den Kommunalfahrzeugen hier in der Gegend.
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