Rubrik | Fahrzeugtechnik |
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Thema | Führerscheinklasse bei erhöhtem Gesamtgewicht durch Anhängerbetrieb | 25 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 818712 |
Datum | 25.03.2016 20:40 MSG-Nr: [ 818712 ] | 3231 x gelesen |
Strassenverkehrzulassungsordnung
in my not so humble opinion - Meiner unbescheidenen Meinung nach
Geschrieben von Michael W.Ähnlich einer Ablastung mit oder ohne technische Änderung oder eine Eintragung von Dingen, die eintragungspflichtig sind und keine ABE oder gar kein Teilegutachten haben
Das sind rechtlich zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte.
Geschrieben von Michael W. Auch bei einer Ablastung ohne technische Änderung ist ja nicht die BE des Fahrzeuges erloschen, es geht nur um Stück Papier mit den geänderten Daten, das die Zulassungsstelle braucht um das einzutragen.
Und deswegen darf für diesen Fall auch keine Begutachtung nach §19(2) i.V.n. §21 StVZO durchgeführt werden.
Denn für diese Gutachten gilt:
Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung nur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach § 19 Absatz 2 erloschen ist.
Deshalb ist es IMNSHO auch unzulässig, wenn die Zulassungsstelle ein solches Gutachten fordert.
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