Rubrik | Freiw. Feuerwehr |
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Thema | Verhalten des Leiters der Fw bei Anwesenheit eines Einsatzleiters | 38 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern | 818732 |
Datum | 26.03.2016 10:08 MSG-Nr: [ 818732 ] | 5735 x gelesen |
Landesfeuerwehrverband
Bayrisches Feuerwehrgesetz
Bayrisches Feuerwehrgesetz
Bayrisches Feuerwehrgesetz
Geschrieben von Mathias M.Aus der Fachbereichsarbeit des LFV Bayern vom August 2014:
"Sog. Federführender Kommandant - Rechtsstellung des stellvertretenden Kommandanten
Was die sog. Federführung angeht, so ist eine besondere Stellvertretung in der Federführung im Gesetz
zwar nicht ausdrücklich geregelt. Wegen der Koppelung mit dem Amt des Kommandanten wird man es
jedoch als vom Gesetzgeber gewollt ansehen können, dass bei Verhinderung des Funktionsträgers der
jeweilige Stellvertreter auch die Federführung übernimmt.
Der stellvertretende Kommandant kann damit also auch das Recht ausüben, die Einsatzleitung in den
Fällen des Art. 18 Abs. 2 Satz 2 BayFwG zu übernehmen.
Das Recht zur Übernahme der Einsatzleitung nach Art. 18 Abs. 2 Satz 2 BayFwG ist die logische Folge
daraus, dass der Stellvertreter des Kommandanten, dem nach Art. 16 Abs. 2 BayFwG die Federführung
obliegt, bei dessen Verhinderung auch die Funktion der Federführung wahrnimmt."
Interessant, gibts da nen Link dazu?
Viele Grüße
Christian
Planung ersetzt Zufall durch Irrtum!
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