Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Löschen vom Lagerfeuer auf Grundstück | 57 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 819107 |
Datum | 05.04.2016 14:49 MSG-Nr: [ 819107 ] | 13743 x gelesen |
Wenn die gleiche Kommune Träger der Notunterkunft und der Feuerwehr ist, kann sie ihre Feuerwehr dort zunächst mal für alles mögliche einsetzen, ganz besonders für das Löschen von gegen die Hausordnung verstoßende Grillfeuern. Da braucht es keine Umwege über irgendwelche anderen Behörden oder Gesetze.
Außerdem wird die örtliche Feuerwehr auch nie für das örtliche Ordnungsamt Amtshilfe leisten können, beides gehört zur gleichen Behörde im Sinne des die Amtshilfe regelnden Gesetzes.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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