Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Löschen vom Lagerfeuer auf Grundstück | 57 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 819226 |
Datum | 08.04.2016 15:13 MSG-Nr: [ 819226 ] | 10937 x gelesen |
Feuerwehr
Geschrieben von Henning K. D.h. er muss gegen die Feuerwehr klagen wenn er mit der Anordnung der Maßnahme nicht einverstanden ist, Nein, wogegen klagt er denn? Gegen die Anordnung der Maßnahme? Dann muss er schon gegen den Anordnenden (in dem Fall Polizei) vorgehen. Ist er dann erfolgreich, würde dem Gebührenbescheid der FW i.d.R. auch die Grundlage entzogen.
Direkt gegen die Feuerwehr zu klagen (d.h. gegen den Gebührenbescheid des Trägers) wäre dann der Weg, wenn er die Anordnung an sich akzeptiert (oder diese gerichtlich gegen ihn geklärt wurde), aber z.B. den Modetrend folgen will die Höhe der Gebühren überprüfen zu lassen. Ist aber eher unrealistisch (gut, wir reden hier eh schon sehr rechtstheoretisch), er wird sich eher denken wenn schon denn schon, und gleich beide Behörden angehen.
Geschrieben von Henning K.obwohl die Feuerwehr die Rechtmäßigkeit der Maßnahme weder zu prüfen noch zu verantworten hatte? Die Feuerwehr hat die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht zu verantworten (prüfen könnte sie sie allerdings schon, sie darf (muss) ja im Fall der (offensichtlichen) Rechtswidrigkeit die Amtshilfe verweigern), wohl aber die Durchführung der Maßnahme. Und der Gebührenbescheid stellt eine Folge der Durchführung dar.
Insofern hat der Endkunde bei Amtshilfen mit beiden Behörden zu tun, jede Behörde ist für ihre Maßnahmen dem Bürger gegenüber selbst verantwortlich.
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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