Rubrik | Einsatz |
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Thema | Unfall Tourismus - Polizei machtlos??? | 42 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 819536 |
Datum | 19.04.2016 23:34 MSG-Nr: [ 819536 ] | 4923 x gelesen |
Straßenverkehrsordnung
Geschrieben von Raoul K.Somit kann der Einsatzleiter die Einsatzstelle komplett sperren wenn er möchte!
klar, steht ja so im Gesetz.
Es gibt da allerdings noch einen klitzekleinen Pferdefuß, und der nennt sich Grundgesetz:
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 legt fest, dass "der Straßenverkehr" Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist.
Da der Bund aber (mit der auf Grundlage des StVG erlassenen StVO) bereits festgelegt hat, wie (Verkehrszeichen und -einrichtungen) und vor allem durch wen (Zuständigkeiten!) Absperrungen im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführt und angeordnet werden dürfen, haben die Länder überhaupt nicht die Kompetenz, hier abweichende oder auch nur weitergehende Regelungen zu treffen.
Deshalb darf die Einsatzleitung wohl in allen Bundesländern ihre Einsatzstellen zum Schutz der eigenen Kräfte und der Allgemeinheit absperren (genauer gesagt: sie muss das sogar tun, wenn es zur Abwehr von Gefahren notwendig ist!). Sie hat aber nirgendwo die Befugnis, dazu straßenverkehrsrechtlich tätig zu werden. Außer in den Fällen, in denen die Feuerwehr Polizei im Sinne der StVO ist. (Bayern und noch irgendwo).
Weil das eine ohne das andere praktisch nicht geht, macht man es aber trotzdem mehr oder weniger umfangreich überall, und irgendwie finden alle das auch total logisch und richtig. (ja, da wäre dann noch dieser Pferdefuß in Art. 20 Absatz 3. Aber irgendwas ist ja immer...)
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