Rubrik | Katastrophenschutz |
zurück
|
Thema | Neue Regelungen zur Freistellung zum Dienst in Bayern? | 7 Beiträge |
Autor | Jens8 N.8, Ohorn / Sachsen | 821148 |
Datum | 21.06.2016 07:26 MSG-Nr: [ 821148 ] | 1619 x gelesen |
1. Bereitstellungsraum (nach DIN 13050 und FwDV 100)
2. Bezirksregierung
3. Brandrat /-rätin
4. Brandreferendar /-in
Bin ich noch zu müde, oder verstehe ich hier was nicht.
In meinen Augen ändert sich doch da nicht viel, den Lohnersatz gibt es künftig nur wenn:
Geschrieben von Ulf M.Bedingung ist allerdings, dass die ehrenamtlichen Unterstützungskräfte der freiwilligen Hilfsorganisationen als sogenannte Schnelleinsatzgruppen von der jeweiligen Integrierten Leitstelle alarmiert und bei einem Schadensereignis um Hilfe gebeten werden.
Bisher gibt es Lohnersatz nur wenn:
Geschrieben von Ulf M.sie von der jeweiligen Integrierten Leitstelle bei Katastrophen oder einem Massenanfall von Verletzten alarmiert werden.
BR Jens
Ich gebe hier ausschließlich meine persönliche Meinung wieder.
Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen |
<< [Master] | antworten | >> |
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren |
|