Rubrik | Katastrophenschutz |
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Thema | Handwerkerregelung statt ADR ausreichen? War: Tankstelle | 52 Beiträge |
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 821413 |
Datum | 30.06.2016 14:24 MSG-Nr: [ 821413 ] | 5971 x gelesen |
Infos: | 30.06.16 Merkblätter zum Gefahrguttransport durch Hilfsorganisationen
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Landesfeuerwehrschule
Gefahrgutausnahmeverordnung
Geschrieben von Ulrich C.Das Verteilen des Kraftstoffes ist bei enger Auslegung der ADR interne/externe Versorgung - und damit als Ausnahmegrund unzulässig! Wieso sollte es?
Die erste Beförderung endet mit dem Befüllen der IBC und der Unterschrift unter dem Lieferschein. Punkt. Denn nach Definition des Begriffs "Beförderung" ist diese damit beendet. Danach beginnt eine "Aktive Lagerung".
Denn dann kommen die "Abholer", sprich, Fahrzeuge werden betankt. Kein Problem.
Reservekanister und mitgeführte Geräte werden wieder befüllt. Kein Problem.
Gerätekanister werden befüllt, um damit die Geräte anderen Orts zu betanken. Auch kein Problem, Transport nach ADR 1.1.3.6.
Sprich:
Verbandkasten, Warndreieck, Warnkleidung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung. Kein Problem, ist an Bord bzw. Mann/Frau. Einzig ein zweites Warndreieck sollte noch dazu.
StVZO-Ausrüstung für Fahrzeuge > 3,5 t zGM, Radkeil, Warnleuchte. Kein Problem, ist an Bord.
Feuerlöscher mindestens 2 kg ABC-Pulver mit unbeschädigter Plombe und gültiger Prüfung. Auch kein Problem, häufig an Bord, kann ggf. zugeladen werden.
geschultes Personal. Kein Problem, haben wir.
"zugelassene" Behälter. Kein Problem. Die 20-l-Normkanister haben die UN-Zulassung, 120-l-Fässer oder 200-l- Fässer mit UN-Zulassung sind auch im Standadprogramm der einschlägigen Lieferanten.
Kennzeichnung nach ADR-Vorschrift: Auch kein Problem, die Aufkleber in 10 cm x 10 cm sind im Handel erhältlich. Außerdem sollten Kanister eh beschriftet sein, da ein Transport im Rahmen der Freistellungen nicht garantiert werden kann. Gut, einige LFS sehen das anders, genau wie mit der 5-Jahres-Frist für Kuststoffbehälter, aber das steht auf einem anderen Blatt.
Ladungssicherung. Kein Problem, muss bei Fahrzeugen an Bord sein.
Eventuell Material für den Transport bereitstellen: z.B. Euro-Gitterbox, Europalette mit Aufsteckrahmen, Gelkoh-Quickbox und anderes. Natürlich mit dem notwendigen Zurrmaterial. Alternativ ein Gurtbandnetz mit Zurrgurten.
(Aber nicht so wie in der DGUV-Information 205-024 ... ;) )
Auf ein Beförderungspapier kann nach GGAV Nr. 18 verzichtet werden, da der Transport ausschließlich für eigene Zwecke erfolgt und in der Regel auch keine Übergabe an Dritte stattfindet. Gut, ein Mengennachweis zur Einhaltung der Mengengrenzen wäre nicht schlecht, lässt sich problemlos über einen Vordruck regeln.
Auch wenn ausnahmsweise eine Übergabe an Dritte stattfindet (Stafette) sollte das Beförderungspapier kein Problem sein, entweder ein Vordruck zum Ankreuzen / Durchstreichen oder der Logistikkollege erstellt das Beförderungspapier von Hand oder mit einem Office-Programm. So viele unterschiedliche Stoffe sind das ja nicht, das man da unbedingt ein Spezialprogramm braucht.
Das war's. Wo siehst du da jetzt organisatorische Probleme?
Geschrieben von Ulrich C.Nö, ist keine Lösung, weil ich zum Befüllen derselben wieder Straßentankwagen brauche, die müssen da erstmal hinkommen und auch (nachts/WE) verfügbar sein! Durchaus ein Einwand.
Aber das ist nicht unser organisationseigenes Problem, das ist ein Problem der Stäbe und der Einsatzvorausplanung.
Grüße
Udo Burkhard
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| 29.06.2016 16:32 |
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Udo 7B., Aichhalden Tankstelle war: These: Die Stromversorgung | |