Rubrik | Katastrophenschutz |
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Thema | Handwerkerregelung statt ADR ausreichen? War: Tankstelle | 52 Beiträge |
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 821420 |
Datum | 30.06.2016 16:22 MSG-Nr: [ 821420 ] | 5984 x gelesen |
Infos: | 30.06.16 Merkblätter zum Gefahrguttransport durch Hilfsorganisationen
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Geschrieben von Udo B.Geschrieben von Ulrich C.
Das Verteilen des Kraftstoffes ist bei enger Auslegung der ADR interne/externe Versorgung - und damit als Ausnahmegrund unzulässig!
Wieso sollte es?
Die erste Beförderung endet mit dem Befüllen der IBC und der Unterschrift unter dem Lieferschein. Punkt. Denn nach Definition des Begriffs "Beförderung" ist diese damit beendet. Danach beginnt eine "Aktive Lagerung".
Beschreib mir doch mal, was Du glaubst, was mit interner/externer Versorgung bzw. deren Untersagung im Sinne der ADR eigentlich gemeint ist - meines Erachtens haben das nämlich noch nicht mal die verstanden, die das geregelt haben, oder überwachen sollen...
Mit der gleichen Akribie die die bisherigen Regelungen kaputt macht, mach ich Euch "Eure" Ersatzlösungen kaputt... nur noch einfacher... eine "aktive Lagerung" von Gefahrgütern benötigt nach Auffassung diverser Umweltbehörden noch alles mögliche mehr, als das bisher so gesehen wird... nämlich doppelwandige Tanks und/oder Auffangbehälter UNTER denselben...
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mit privaten und kommunikativen Grüßen
Cimolino
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| 29.06.2016 16:32 |
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Udo 7B., Aichhalden Tankstelle war: These: Die Stromversorgung | |