Rubrik | Katastrophenschutz |
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Thema | Handwerkerregelung statt ADR ausreichen? War: Tankstelle | 52 Beiträge |
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 821425 |
Datum | 30.06.2016 18:27 MSG-Nr: [ 821425 ] | 5940 x gelesen |
Infos: | 30.06.16 Merkblätter zum Gefahrguttransport durch Hilfsorganisationen
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Nicht, was ICH glaube, sondern die Auffassung des BMVI resp. BMVBS: (Beleg hab ich nach Datenchrash leider nicht mehr).
Interne Versorgung ist der Transport von Gefahrgut zur Lagerhaltung oder Versorgung zwischen zwei Betriebsteilen oder zwischen Befüller / Lieferant / Händler und Betriebsteil. (Beispiel: Transport von Sauerstoffflaschen von Rettungswache zu Rettungswache oder vom Händler / Befüller zum Depot.)
Externe Versorgung ist der Transport von Gefahrgut von einem Betriebsteil oder einem Befüller / Lieferant / Händler an eine nicht zum Betrieb gehörende Arbeitsstelle. (Beispiel: Nachschub-Transport von Flüssiggasflaschen vom Händler oder vom Depot zu einer Einsatzstelle.)
Siehe auch RSEB
1-1.2 Eine vollständige Freistellung vom ADR/RID ist in den Fällen vorgesehen,
c) bestimmte Beförderungen von Unternehmen in Zusammenhang mit ihrer Haupttätigkeit nach Unterabschnitt
1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID durchgeführt werden. Dies kann z. B. die Mitnahme von Kraftstoff in einem
transportablen Kraftstoffbehälter betreffen, den ein Unternehmen für den Betrieb seiner Maschinen an der
Baustelle benötigt. Beförderungen zum Zwecke der internen oder externen Verteilung/Versorgung eines Unternehmens
fallen nicht unter die Freistellungsregelung des Unterabschnitts 1.1.3.1 Buchstabe c ADR/RID.
Dies betrifft u. a. Beförderungen von einer Produktionsanlage zu einer anderen innerhalb eines Unternehmens,
jedoch außerhalb des Betriebsgeländes.
1-6.1: Freigestellt sind Beförderungen zum direkten Verbrauch wie z. B. ...
Auffassungen von Umweltbehörden stehen in dem Fall die Bestimmungen des VAwS entgegen, speziell § 13 und § 20 und die zugehörigen Bestimmung des WHG.
Danach reicht bei IBC < 1000 Liter eine besfestigte Oberfläche und die Möglichkeit, Tropfmengen sicher auffangen zu können.
Der Betrieb der IBC ist dabei noch nicht einmal anzeigepflichtig.
Das im Einsatz die IBC nicht mitten in den Wald gestellt werden, sondern eine entsprechend befestigte, ebene Fläche vorgesehen wird (Parkplatz), das - auch zum Schutz der Mitarbeiter - entsprechendes Auffang- und Bindematerial bereitgestellt ist, dürfte wohl selbstverständlich sein.
Grüße
Udo Burkhard
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| 29.06.2016 16:32 |
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Udo 7B., Aichhalden Tankstelle war: These: Die Stromversorgung | |