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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | Gaffen extrem | 155 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 821609 | ||
Datum | 08.07.2016 20:19 MSG-Nr: [ 821609 ] | 18618 x gelesen | ||
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Geschrieben von Ulrich W. Das gilt nicht für Feuerwehren, bzw. Hilfsorganisationen, da nicht gewerblich und dauerhaft... Komisch ... das Bauordnungsrecht (darunter fallen nämlich Werbeanlagen gleich welcher Art) kennt in keinem Land (ich hab nachgesehen) eine derartige Ausnahme. Einzig die Kommunen (verantwortlich für Genehmigung und Umsetzung innerorts, u.a. nach Bundesfernstraßengesetz) verzichten teils auf Genehmigungen und Gebühren. Ich persönlich halte für diese Art der Sichtschutzplanen mit Werbung sogar eine Bebußung für möglich, da diese Werbeplanen sich unmittelbar an den Verkehrsteilnehmer auf der betreffenden Straße wenden und den Zweck haben, dessen Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Sie sind also regelmäßig geeignet, die bestehenden Gefahrensituationen zu erhöhen. Genau das ist aber aus gutem Grund untersagt. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | ||||
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