Rubrik | Katastrophenschutz |
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Thema | Handwerkerregelung statt ADR ausreichen? War: Tankstelle | 52 Beiträge |
Autor | Uwe 8B., Markdorf / Baden-Württemberg | 821721 |
Datum | 15.07.2016 12:51 MSG-Nr: [ 821721 ] | 5338 x gelesen |
Infos: | 30.06.16 Merkblätter zum Gefahrguttransport durch Hilfsorganisationen
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Hallo Zusammen,
leider hatten die Beamten nur einen Teil vom ADR präsent . Sonst wüssten Sie, dass neben 1.1.3.1 a) noch 1.1.3.3 zum Tragen kommt.
In 1.1.3.3 wird die Freistellung in Zusammenhang mit der Beförderung von flüssigen Kraftstoffen behandelt!
"Die Vorschriften des ADR gelten nicht für die Beförderung von: a.) in Behältern von Fahrzeugen...
...Je Beförderungseinheit dürfen höchstens 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern befördert werden.
Und kleine Anmerkung am Rande:
Diese Einschränkungen gelten nicht für Fahrzeuge von Einsatzkräften (siehe ADR2015, 1.1.3.3 a), letzter Satz.
Somit kann man als Privatperson 240 Ltr. entzündbare flüssige Stoffe und zusätzlich 60 Ltr. Kraftstoff befördern = 300 Ltr. entzündbare flüssige Stoffe!
Wichtig hierbei: Zugelassene Behälter verwenden (bei Kunststoffkanister Ablaufdatum beachten), ebenso Ladungssicherung. Und für die Streifenkollegen am besten eine Kopie der Textstellen aus dem ADR... :-)
Resultat: Transportierte Menge unterhalb des Erlaubten, aber leider das Thema Ladungssicherung nicht richtig beachtet :-(
Grüße
Uwe
P.S.: Der von mir genannte, fettgedruckte Satz ist übrigens für Feuerwehrs eine Möglichkeit, bis zu 1500 Ltr. im Fahrzeugtank und in tragbaren Kraftstoffbehältern zu befördern!
Fünf, die nix wissen, wissen nicht mehr, als einer, der nix weiss...
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| 29.06.2016 16:32 |
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Udo 7B., Aichhalden Tankstelle war: These: Die Stromversorgung | |