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RubrikÖffentlichkeitsarbeit zurück
ThemaFeuerwehr Schalksmühle appelliert an Arbeitgeber: Lassen Sie Ihre Mitarbeiter zu Einsätzen der Feuerwehr fahren!9 Beiträge
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg822332
Datum09.08.2016 12:20      MSG-Nr: [ 822332 ]3027 x gelesen
Infos:
  • 09.08.16 Feuerwehr Schalksmühle appelliert an Arbeitgeber: Lassen Sie Ihre Mitarbeiter zu Einsätzen der Feuerwehr fahren!

  • hallo,

    Geschrieben von Stefan R.Dem muss ich grundsätzlich beipflichten. Als Feuerwehrangehöriger und Arbeitgeber muss ich aber auch etwas differenzieren. Als Arbeitgeber von lediglich drei Mitarbeitern würde mir der Ausfall eines einzelnen Arbeitnehmers für einen umfangreicheren Einsatz schwer fallen, da ich mit den verbleibenden Arbeitnehmern möglicherweise den Ausfall nicht kompensieren kann. Im schlimmsten Fall läuft es sogar auf eine Vertragsstrafe heraus, weil ich einen vertraglich vereinbarten Termin nicht halten kann. Bei mir persönlich könnte ein Rechtsverlust drohen, über den sich meine Haftpflicht sicher nicht freuen würde.

    Der Arbeitgeber in einem Unternehmen mit 250 Mitarbeitern könnte das Fehlen von ein oder zwei Mitarbeitern möglicherweise eher verkraften, weh wird es ihm trotzdem tun. Er hätte aber zu jeder Zeit mit Krankheitsausfällen in vergleichbarer Größenordnung zu kämpfen und hat dieses vielleicht auch einkalkuliert und daher Vertretungsregelungen mit den verbleibenden Arbeitskräften installiert. Diese sind für ihn leichter zu händeln als für den Arbeitgeber mit drei Angestellten.

    da gebe ich dir recht.

    Die Frage ist jetzt ob angesichts der veränderten Bedingungen im Arbeitsleben sich das System der Freiwilligen Feuerwehr mit der rechtlichen Vorgabe das ein Feuerwehrangehöriger im Alarmfall seinen Arbeitsplatz verlassen muss *) überhaupt noch Bestand haben kann?

    *) Die Dienstpflicht die in den Feuerwehrgesetzen der Länder verankert ist verpflichtet eigentlich jeden im Alarmfall seinen Arbeitsplatz zu verlassen.

    Das dies bei bestimmten Arbeitspätzen nicht geht ist klar.

    Die Frage ist ob die Verletzung gegen diese Dienstpflicht auch mit der Begründung des Arbeitgebers das die mögliche Verzögerung einer Auftragsabwicklung dafür ausreicht gedeckt ist.

    Bisher wurde dieses Spannungsfeld meines Wissens noch nicht richterlich geklärt.

    MkG Jürgen Mayer, Weinstadt

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     09.08.2016 08:07 Jürg7en 7M., Weinstadt
     09.08.2016 08:42 Seba7sti7an 7K., Grafschaft  
     09.08.2016 08:51 Bern7har7d D7., Schwetzingen (BaWü)
     09.08.2016 12:12 Stef7an 7R., Papendorf
     09.08.2016 12:20 Jürg7en 7M., Weinstadt
     09.08.2016 13:13 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     09.08.2016 14:20 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
     09.08.2016 12:17 Stef7an 7R., Papendorf
     09.08.2016 16:24 Chri7sti7an 7B., Neuenhaus

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