Rubrik | Öffentlichkeitsarbeit |
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Thema | Die Feuerwehr muss sich auf Ihr Kerngeschäft besinnen - war: Feuerwehr Schalksmühle appelliert ... | 55 Beiträge |
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 822479 |
Datum | 13.08.2016 18:42 MSG-Nr: [ 822479 ] | 3584 x gelesen |
Verwaltungsverfahrensgesetz
Eine Regelung für den Fall dass die Regelung nicht funktioniert/zu Streit führt, gibt es nicht. Das sind Szenarien, bei denen die Häuptlinge vor Ort das irgendwie miteinander regeln müssen. Das heißt, eigentlich gibt es sie doch, sie ist aber für die denkbaren Szenarien im konkreten Einsatz praktisch keine Hilfe. Nach § 5 Abs. 5 VwVfG käme dann die Aufsichtsbehörde ins Spiel. Bezogen auf dein Beispiel kann man sich ja mal den Affentanz ausmalen, wer ist da die richtige Aufsichtsbehörde, wie schnell könnte die eine Entscheidung treffen, und würde diese Entscheidung irgendwas am Problem ändern.
Je nach Bundesland kann es auch sein, dass die Durchführung einer Amtshilfe formal noch andere Probleme nach sich zieht. Greift die brandschutzrechtliche Freistellungsregelung überhaupt noch, greifen Kostenersatzansprüche?
Dein Beispiel finde ich im Übrigen etwas unglücklich gewählt, denn es gibt für notwendige, längere Straßensperrungen auch andere Ansprechpartner (Straßenmeisterei z.B.) und andere Möglichkeiten (Schilder). Letztlich brauchts weder Streifenwagen noch LFs. Und will man unbedingt LFs, könnten die auch mit Trupp oder weniger besetzt sein. Dann können die Streifenwagen den Rest der Mannschaft heimfahren, sorgt bestimmt für Gesprächsstoff im Ort ;-)
"In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013)
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| 09.08.2016 08:07 |
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